Andreas Schrobback News Berlin - (Berlin, 04.11.2013) Laut einem aktuellen Urteil des BGH haben Mieter nicht immer das Recht auf die Umsetzung der aktuellen Schallschutzrichtlinien in vermieteten Gebäuden. Der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes sei vielmehr entscheidend für die Umsetzung der geltenden Richtlinien.
In Deutschland müssen sich Vermieter an vielerlei Normen halten. Zu diesen zählt auch die Schallschutznorm, die unter anderem besagt, wie hellhörig und gut schallschutzisoliert eine Wohnung sein darf. Diese Norm wurde mit der Zeit immer wieder angepasst, sodass mittlerweile viele Wohnungen nicht mehr diesen Schallschutznormen entsprechen können. Allerdings haben Vermieter auch zunächst keine Pflicht, den vermieteten Wohnraum regelmäßig an diese neuen Schallschutznormen anzupassen. Zu diesem Fall gab es erst kürzlich ein Urteil des Bundesgerichtshofes.
Errichtung des Wohngebäudes entscheidend für die Schallschutznorm
Im verhandelten Fall hatte ein Mieter eine Mietminderung durchsetzen wollen, nachdem der Vermieter die darüber liegende Dachwohnung umgebaut hatte. So wurde unter anderem ein Teil des Estrichs erneuert. Dies führte für den darunter wohnenden Mieter zu keiner Verbesserung der Hellhörigkeit. Demnach wollte der Mieter eine Mietminderung durchsetzten, denn für ihn wurden die derzeit aktuellen Schallschutznormen nicht eingehalten. Der BGH hat nun dem Vermieter sein Recht zugesprochen. Daher muss der Vermieter laut aktuellem Urteil das Gebäude nicht den aktuell geltenden Schallschutznormen anpassen. Das sei insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gebäude nicht grundlegende verändert wurde oder wenn es nicht zu einer neuen Errichtung des Gebäudes kam. Im verhandelten Fall seien vielmehr die Schallschutznormen entscheidend, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Wohngebäudes galten. Das Urteil hat zur Folge, dass der Mieter seine Mietminderung nicht durchsetzen darf und der Vermieter dementsprechend keine Veränderungen am Schallschutz der Mietwohnung durchführen muss.
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