Montag, 28. Oktober 2013

Mieter dürfen Miete bei Überflutung kürzen

Andreas Schrobback Berlin News - (28.10.2013) Hochwasserschäden an Gebäuden sind nicht nur eine finanzielle Belastung für Eigenheimbesitzer, die selbst das Gebäude bewohnen, sondern auch Vermieter müssen neben der finanziellen Belastung durch Schäden am Gebäude mit Mietausfällen rechnen.

Viele Häuser und Wohnungen sind derzeit von Hochwasserschäden betroffen oder die Besitzer müssen sogar noch mit weiteren Schäden rechnen. Auf Immobilienbesitzer kommen durch die überfluteten Keller oder die gänzlich oder teilweise überfluteten Häuser neben der Arbeit viele Kosten zu. Nicht alle Eigenheimbesitzer sind mit einem ausreichenden Versicherungsschutz ausgestattet, sodass viele Kosten aus der eigenen Tasche finanziert werden müssen. Vermieter von Wohngebäuden müssen zugleich noch Mietminderungen befürchten.

Mietminderungen von bis zu 100 Prozent möglich

Überflutungen gelten laut dem Mietrecht nicht als höhere Gewalt. Demnach sind Mieter der überfluteten Gebäude auch berechtigt, die Mieten zu kürzen. Ist der Keller eines vermieteten Gebäudes zum Beispiel aufgrund des Hochwassers überflutetet, dann ist der Mieter berechtigt, die Miete dementsprechend zu reduzieren. Je nach Grad der Überflutung und den nachfolgenden Schäden am Gebäude kann der Mieter die Miete sogar zu 100 Prozent einstellen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Wohnung aufgrund der Schäden oder des Hochwassers nicht betreten werden darf. Bei Evakuierung durch die Feuerwehr stehen dem Mieter ebenfalls Mietminderungen zu. Weitere Kosten kommen für den Vermieter durch beschädigte vermietete Objekte in der Wohnung hinzu, wie zum Beispiel in Form der beschädigten Küchenzeile oder des Parketts in der Wohnung. Zugleich kann der Mieter die Wohnung aufgrund einer bestehenden Gesundheitsgefährdung auch fristlos kündigen. Allerdings hat auch der Mieter Pflichten, denn er muss dem Vermieter die Schäden anzeigen. Ansonsten kann dieser wiederum mit Schadenersatzansprüchen rechnen.

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